FAQ
Police and security law
Whether in the context of a control of persons, on a demonstration or even in front of one’s own doorstep, every person comes into contact with the police at some point in his or her life.
In this context, the police perform their task of ensuring or restoring public order and safety. But what does that mean exactly and where are the limits?
Note: The Know Your Rights Initiative e.V. is a student and non-profit association. All content published by us is carefully checked by experts, but is not a substitute for legal advice from a qualified lawyer.
General information
Das klassische “Pusten” kann die Polizei nicht anordnen. Allerdings kann sie eine Blutprobe (von einem Arzt/einer Ärztin) durchführen lassen, wenn Tatsachen (es reicht auch schon eine unsichere Fahrweise) die Annahme rechtfertigen, dass die Person betrunken Auto gefahren ist. Daher kann es der einfachere Weg sein, dem Atemtest freiwillig zuzustimmen. Abseits des Straßenverkehrs darf ein solcher Test grundsätzlich nur von einem Richter/einer Richterin angeordnet werden.
Zur Abwehr einer Gefahr ist die Polizei gem. Art. 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 PAG zu Platzverweisen befugt. Sollte ein Platzverweis nicht befolgt werden, kann eine Festnahme drohen. Unter einem Platzverweis versteht man die vorübergehende Verweisung einer Person eines Ortes oder das vorübergehende Verbot zum Betreten eines Ortes.
Jede Form von Gewalt (oder “unmittelbarem Zwang“) kann nur rechtmäßig sein, soweit sie geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist. Unmittelbarer Zwang darf durch die Polizei nur dann angewendet werden, wenn zur Durchsetzung der erforderlichen Maßnahme (wie z. B. die Festnahme) keine anderen Mittel mehr zur Verfügung stehen (Art. 75 PAG).
Die Ingewahrsamnahme (Art. 17 PAG) zeichnet sich dadurch aus, dass die betroffene Person in einer die Freiheit entziehenden Weise verwahrt wird und insofern durch die Ingewahrsamnahme von der Polizei daran gehindert wird, sich frei fortzubewegen. Personen können dann in Gewahrsam genommen werden, umeine Gefahr abzuwehren und den Eintritt eines Schadens zu verhindern, sei es zum Schutz der Person selbst oder zum Schutz anderer vor Gefahren, die von der Person ausgehen. In besonders schweren Fällen kann eine Person auch zur Verhinderung von zukünftigen Straftaten in Gewahrsam genommen werden.
In Deutschland gibt es keine unabhängige Beratungsstelle, um Fehlverhalten durch die Polizei melden zu können. Betroffenen bleibt nur eine Anzeige bei der örtlichen Polizeidienststelle oder der zuständigen Staatsanwaltschaft. Die Anzeige sollten Betroffene in Kooperation mit einem Anwalt oder dem anwaltlichen Notdienst gestellt werden. Suchen Sie den Rechtsbeistand möglichst schnell nach der erfolgten Maßnahme auf, denn nur dann kann Widerspruch/Einstweiliger Rechtsschutz eingelegt werden.
Personal control
Gegenüber der Polizei hat man grundsätzlich eine allgemeine Auskunftspflicht. Das bedeutet, dass Name, Vorname, Tag und Ort der Geburt, die Wohnanschrift, sowie die Staatsangehörigkeit zu nennen sind. Darüber hinaus müssen Sie der Polizei aber erstmal keine Auskunft geben. Neben der allgemeinen Auskunftspflicht besteht auch die Möglichkeit der Identitätsfeststellung. Ein Ausweis muss idR bei der Identitätsfeststellung vorgelegt werden.
Die Polizei muss immer einen Grund zur Kontrolle haben. Ihre Personalien dürfen beispielsweise dokumentiert werden, wenn Sie Informationen haben, die zu den Erfüllungen einer polizeilichen Aufgabe notwendig sind. Bei der Identitätsfeststellung kann ein solcher Grund vorliegen bei:
Abwehr einer Gefahr oder Schutz privater Rechte;
einem gefährlichen Ort. einem gefährdeten Ort;
einer Kontrollstelle Grenznähe (Art. 12 PAG).
Sollten Sie aus einer dieser Gründe angehalten werden, müssen Sie Auskunft erteilen. Sollten Sie dies nicht tun, kann entweder unmittelbarer Zwang angewendet werden oder Sie sowie Ihre Tasche dürfen durchsucht werden.
Es besteht zwar keine Pflicht zum Mitführen eines Ausweisdokuments, allerdings kann ein Ausweisdokument die Personenkontrollen erheblich erleichtern. Sie dürfen immer nach dem Grund der Maßnahme fragen. Fragen Sie also höflich nach, wenn Ihnen eine polizeiliche Maßnahme unverhältnismäßig erscheint. Sollten Sie anschließend trotzdem noch von einer willkürlichen Maßnahme ausgehen, widersetzen Sie sich nicht vor Ort. I.d.R. führt dies nicht dazu, dass die Polizei Ihre Maßnahme abbricht, d.h. es ist in solchen Fällen sinnvoll, sich die Dienstausweisnummern der beteiligten Beamten zu notieren und im Nachgang der Maßnahme einen Anwalt aufzusuchen.
Der Grundsatz für Durchsuchungen lautet, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen müssen, dass die Person Sachen bei sich führt, die von der Polizei sichergestellt werden dürfen, wie Waffen, Drogen oder Diebesgut. (Art. 21 PAG) Personen- und Taschenkontrollen sind ein Eingriff in das Recht auf Achtung der Privatsphäre. Wenn es solche Anhaltspunkte für einen Verdacht nicht von vornherein gibt, ist die Durchsuchung nicht rechtmäßig. Ein Verdacht kann nicht dadurch begründet werden, dass eine Person beispielsweise „schlampig“ gekleidet ist. Weigert man sich aber z.B. Angaben zur Person zu machen, kann eine Durchsuchung auch vorgenommen werden, um Ausweisdokumente zu finden.
Demonstrations
Für Versammlungen unter freiem Himmel gilt: Grundsätzlich ja! Und zwar mindestens 48 Stunden bevor sie allgemein angekündigt wird.Einzige Ausnahme sind Spontanversammlungen, die sich ohne zentrale Planung aus einem Anlass kurzfristig ergeben. (Art. 13 BayVersG) Wer eine nicht angemeldete Demonstration veranstaltet, begeht eine Ordnungswidrigkeit (bis zu 3.000 € Strafe, Art. 21 Abs. 1 Nr. 7 BayVersG). Die nicht angemeldete Demo darf zwar grundsätzlich trotzdem stattfinden, die Polizei wird sie aber unter wesentlich geringeren Voraussetzungen auflösen können (und das vermutlich auch tun).Für Versammlungen in geschlossenen Räumen ist keine Anmeldung erforderlich.
Die Polizei kann nach Art. 15 BayVersG Versammlungen in Bayern unter freiem Himmel auflösen oder beschränken, wenn das zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist, also zB wenn die Demonstration einen gewalttätigen Verlauf nimmt oder wenn Anwohner/Verkehr über das hinnehmbare Maß gestört werden. u003cbru003eAußerdem kann sie einzelne Teilnehmer:innen von der Versammlung ausschließen, wenn speziell von diesen eine Gefahr ausgeht oder wenn sie Waffen oder Schutzausrüstung dabei haben oder sich vermummen. Die Auflösung einer Versammlung ist aber grundsätzlich das letzte Mittel, so dass die Versammlungsbehörde bzw. die Polizei erst mildere Maßnahmen (Beschränkungen der Versammlung, z.B. nur Nutzung einer bestimmten Fahrspur für die Versammlung anstatt der ganzen Straße oder Ausschluss von vermummten oder gewaltbereiten Teilnehmer:innen) ergreifen muss.u003cbru003eWichtig: Während einer Versammlung darf die Polizei grundsätzlich nur diese Maßnahmen nach dem BayVersG ergreifen und nicht ihre üblichen Befugnisse nach dem PAG. Nach der Auflösung gilt das aber nicht mehr.
Apartment search
Die Polizei darf nicht ohne bedeutsamen Grund in deine Wohnung kommen und sie durchsuchen (Art. 23 PAG). Grundsätzlich solltest du der Polizei nicht den Zugang zu deiner Wohnung versperren. Es lässt sich im Nachhinein klären, ob die Polizei zum Betreten deiner Wohnung berechtigt war. Du solltest die Polizei jedoch nur hereinlassen, wenn dies in deinem Interesse ist: zum Beispiel bei Gefahren in deiner Wohnung wie bei Gasgeruch. Ansonsten solltest du ausdrücklich widersprechen, den Widerspruch festhalten lassen und im Übrigen keinen aktiven Widerstand leisten. Es ist empfehlenswert, kooperativ zu sein, aber keine Auskunft zu einem Tatvorwurf zu geben.
Ohne deine Einwilligung darf die Polizei deine Wohnung dann betreten und durchsuchen, wenn es deutliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich Personen oder Sachen in der Wohnung befinden, die festgenommen oder sichergestellt werden dürfen. Das Gleiche gilt, wenn das Betreten und Durchsuchen zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut erforderlich ist. Diese sind zum Beispiel, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich Personen ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis dort befinden oder die Wohnung der Unterkunft von Asylbewerbern und unerlaubt Aufhältigen dient. Diese Ausnahme gilt nur für u003cemu003epräventivesu003c/emu003e Tätigwerden der Polizei (Art. 23 III PAG), d.h. nicht für Maßnahmen im Bereich der Strafverfolgung (§ 102 StPO).
Sofern du nicht in das Betreten und Durchsuchen der Wohnung eingewilligt hast, braucht die Polizei grundsätzlich einen richterlichen Beschluss. Eine Ausnahme gilt bei Gefahr in Verzug, d.h. wenn das Einholen eines richterlichen Beschlusses den Erfolg der Durchsuchung gefährden oder vereiteln würde. Gefahr im Verzug kann nicht auf bloße Vermutungen oder Ermittlungserfahrungen gestützt werden, es braucht dafür konkrete Anhaltspunkte im Einzelfall. Im Durchsuchungsbeschluss müssen neben dem Zeitraum der Durchsuchung auch ihr Zweck und Ziel und die abzuwehrende Gefahr oder Straftat angegeben sein. Wenn nach bestimmten Beweismitteln gesucht wird, sind diese anzugeben.
Wichtig ist, dass du dir eine Kopie des Durchsuchungsbeschlusses geben lassen oder diesen fotografieren solltest. Wenn im Durchsuchungsbeschluss bestimmte Räume angegeben sind, darf die Polizei auch nur diese Räume durchsuchen. Auch wenn die Polizei nach bestimmten Gegenständen sucht, kannst du die Gegenstände der Polizei zeigen, um eine Durchsuchung der Wohnung abzuwenden. So kannst du Zufallsfunde in der Wohnung verhindern. Einer Beschlagnahme der Gegenstände kannst du widersprechen. Du musst bei der Durchsuchung keine Passwörter/PINs herausgeben oder bspw. Face ID aktivieren. Wenn wegen Gefahr im Verzug durchsucht wird, gibt es keinen Durchsuchungsbeschluss. Dem Vorliegen von Gefahr im Verzug an Ort und Stelle zu widersprechen, ist selten erfolgreich. Am Ende solltest du eine Niederschrift bzw. Durchsuchungsbescheinigung verlangen. Wenn eine Einwilligung verlangt wird, auch bspw. auf einem Formular, solltest du stets widersprechen und nichts unterschreiben.
Wohnungsdurchsuchungen können am Tag und bei Nacht stattfinden. Allerdings gelten in der Nacht (21-6 Uhr) höhere Anforderungen an die Erlaubnis der Durchsuchung, nämlich nur dann, wenn es um die Verfolgung auf frischer Tat geht, bei Gefahr im Verzug und zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut.
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