
Satzung
Satzung der Know Your Rights Initiative e.V.
beschlossen am 8. Dezember 2022
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Know Your Rights Initiative. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.”.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in München.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Know Your Rights Initiative e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Zwecke des Vereins sind
(a) die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;
(b) die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler; und
(c) die Förderung der Kriminalprävention.
(3) Die Satzungszwecke sollen insbesondere durch den Aufbau und den Unterhalt einer Rechts- und Informationsanlaufstelle, in der sich Geflüchtete, Ausländer:innen und interessierte deutsche Staatsangehörige über das deutsche Rechtssystem informieren können, verfolgt werden. Durch diese soll der konkrete Beratungsbedarf im Einzelfall reduziert werden. Die Know Your Rights Initiative soll u.a. durch die Unterstützung der entsprechenden Expert:innen im Bereich des Rechts, insbesondere des Polizei- und Sicherheitsrechts, umgesetzt werden. Die Know Your Rights Initiative soll die Satzungszwecke besonders durch die folgenden Tätigkeiten verwirklichen:
1. Die Durchführung von Vorträgen, Schulungen und Workshops zum Thema
deutsches Rechtssystem für Ausländer:innen, Geflüchtete und interessierte
deutsche Staatsangehörige.
2. Die Herausgabe von umfangreichen Informationsmaterialien sowie von Flyern und Broschüren mit gekürzten Texten und schnellen Informationen über die deutsche Rechtsordnung in verschiedenen Sprachen.
3. Die Verteilung der Informationsmaterialien, der Flyer und Broschüren an Ausländer:innen, Geflüchtete und interessierte deutsche Staatsangehörige.
Durch die Zusammenarbeit mit Polizeibeamt:innen, insb. durch die Gestaltung von interaktiven Workshops und Dialogen mit Polizeibeamt:innen, soll unter anderem der Zweck der Kriminalprävention erreicht werden. Durch die Aufklärungsarbeit zum deutschen Rechtssystem gegenüber Ausländer:innen und Geflüchtete in Deutschland sollen die Zwecke der allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens sowie der Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler verwirklicht werden.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine angemessene jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder sowie weitere ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder beschließen. Die Höhe der Tätigkeitspauschale ist unter Berücksichtigung des in § 3 Nr. 26a S. 1 EstG geregelten Steuerbefreiungsbetrages und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins zum Ablauf des vorherigen Geschäftsjahres festzulegen. Die Summe der an Vorstandsmitglieder zu zahlenden Tätigkeitspauschalen soll einen Betrag von 10 % des gesamten Vereinsvermögens nicht überschreiten.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen und juristischen Personen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem/der Antragsteller:in nicht begründen.
(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen. Abweichend von § 3 Abs. 2 S. 1 werden sonstige Personen durch die Ernennung zum Ehrenmitglied auf Lebenszeit im Sinne von S. 1 durch Annahme der Ernennung Mitglied des Vereins.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit Aufnahme in den Verein, Mitglieder sind ab diesem Zeitpunkt aktive Mitglieder. Die aktive Mitgliedschaft zeichnet sich dadurch aus, dass die Mitglieder, soweit es in ihren Kräften steht, das Vereinsleben durch ihre Mitarbeit unterstützen.
(5) Zum Ablauf eines jeden Kalenderjahres, erstmalig jedoch nach Ablauf von zwölf (12) Monaten Mitgliedschaft, kann ein Antrag auf eine passive Mitgliedschaft gestellt werden. Abweichend von Satz 1 kann ein Antrag auf passive Mitgliedschaft schon vor Ablauf eines Jahres gestellt werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Besondere Umstände, aufgrund derer ein Antrag auf frühere passive Mitgliedschaft gestellt werden kann, können in der Person des Mitglieds selbst oder in äußeren Umständen liegen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag auf frühere passive Mitgliedschaft nach pflichtgemäßem Ermessen.
(6) Zusätzlich wird eine passive Fördermitgliedschaft angeboten, durch welche der Verein finanziell unterstützt wird.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Bei Minderjährigen ist der Austritt aus dem Verein durch die gesetzlichen Vertreter zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied hat gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere
regelmäßig seine nach der Beitragsordnung fälligen Mitgliedsbeiträge zu leisten.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Einzelheiten der Beitragspflichten sind in der Beitragsordnung geregelt.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Vorstandsmitglieder sowie Ehrenmitglieder sind von der Zahlungspflicht eines Mitgliedsbeitrags befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden,
b) dem/der Stellvertreter:in,
c) dem/der Schatzmeister:in.
Abweichende Regelungen von Satz 1 können durch die Mitgliederversammlung für die ersten zwei Jahren nach Vereinsgründung bestimmt werden.
(2) Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein jeweils einzeln.
§ 9 Aufgaben des Vorstands, Auslagenersatz
(1) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und
die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder,
e) Beschlussfassung über Antrage auf eine passive Mitgliedschaft gemäß § 3 Abs. 5 der Satzung.
f) Erlass, Änderung, Ergänzung und Aufhebung einer Geschäftsordnung für den Vorstand, sofern die Mitgliederversammlung keine solche Geschäftsordnung erlassen hat.
(2) Den Mitgliedern des Vorstandes werden die bei der Vereinsarbeit entstandenen, angemessenen Auslagen ersetzt. Über den Auslagenersatz im konkreten Fall entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
§ 10 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr einzeln gewählt. Die Mitglieder des Vorstands, die zugleich Gründungsmitglieder sind, können in der Mitgliederversammlung abweichend von Satz 1 für eine längere Dauer, maximal allerdings für zwei Jahre, gewählt werden. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; Minderjährige Vereinsmitglieder und Ehrenmitglieder können nicht zum Vorstand gewählt werden. Mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Beschlüsse des Vorstands werden in und außerhalb von Sitzungen gefasst. Als Sitzung gilt auch die gleichzeitige elektronische oder digitale Kommunikation online, per Video- oder Telefonkonferenz oder in gemischter Form. Abwesende Vorstandsmitglieder können an der Beschlussfassung teilnehmen, indem sie ihre Stimme schriftlich, per Telefax oder per E-Mail abgeben. Die Sitzungen werden vom/von der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem/der Stellvertreter:in, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
(2) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom/von der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem/der Stellvertreter:in, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. In dringenden Fällen kann eine Sitzung auch mit verkürzter Einberufungszeiten abgehalten werden. In einem solchen Fall sind Vorstandsmitglieder, die an der Sitzung nicht teilgenommen haben, über die Sitzung zu informieren.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung die seines/r Stellvertreter/s.
(4) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken (nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung) zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom/von der Vorsitzenden, bei Beschlüssen außerhalb einer Versammlung vom/von der Vorsitzenden zu unterschreiben. Bei dessen Verhinderung ist das Protokoll von dem/der Stellvertreter:in oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f) die Auflösung des Vereins und
g) Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich als Präsenzversammlungen abgehalten. Der Vorstand kann, sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, anstelle einer Präsenzversammlung eine virtuelle Mitgliederversammlung (z.B. in Form einer Telefon-/Video-Konferenz) durchführen oder eine Mitgliederversammlung in Kombination verschiedener Verfahren durchführen.
(2) Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene Adresse (auch E-Mail-Adresse) gerichtet ist. Im Falle einer virtuellen Mitgliederversammlung oder einer Mitgliederversammlung in Kombination verschiedener Verfahren nach § 13 Abs. 1 hat der Vorstand die Durchführung als virtuelle Versammlung bzw. Kombination verschiedener Verfahren bei der Einberufung der Versammlung mitzuteilen.
(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom/ von der Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von dem/der Stellvertreter:in und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden/r Versammlungsleiter:in geleitet.
(2) Eine Vertretung in der Mitgliederversammlung durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied ist aufgrund schriftlicher Vollmacht zulässig.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter:in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, insoweit dies von einem Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird. Kann bei Wahlen kein/e Kandidat:in die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidat:innen ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(5) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist zu Beweiszwecken (nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung) ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist vom/von der Protokollführer:in und vom/von der Versammlungsleiter:in, bei Beschlüssen außerhalb einer Versammlung von den Vorstandsmitgliedern, zu unterschreiben. Jedem Mitglied ist innerhalb von sieben Werktagen nach der Versammlung oder Beschlussfassung außerhalb einer Versammlung eine Kopie des Protokolls per E-Mail zu übermitteln.
(6) Die Nichtigkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung kann nur innerhalb eines Monats nach Zugang des Protokolls gerichtlich geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gelten etwaige Beschlussmängel als geheilt. Die Nichtigkeit kann nicht auf die durch technische Störung verursachte Verletzung von Rechten gestützt werden, wenn die Versammlung ganz oder teilweise als virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt wurde, es sei denn, dem Verein ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen.
§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der/die Vorsitzende des Vorstands und der/die Stellvertreter:in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks
Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind.
der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, oder
der Kriminalprävention,
die in der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
(4) Der Vermögensanfall bezieht sich nur auf das restliche, d.h. nach der Liquidation noch übrig gebliebene Vereinsvermögen.